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Die UN-Behindertenrechtskonvention im Überblick

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Die UN-Behindertenrechtskonvention im Überblick

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Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fördert und schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Sie ist ein unverzichtbares Dokument für unsere Gesellschaft, weil sie bei ihrer Einführung einen grundsätzlichen Wandel der politischen Haltung gegenüber Menschen mit Behinderungen zufolge hatte. Durch sie wurde, laut dem deutschen Institut für Menschenrechte, ein menschenrechtlicher Ansatz etabliert:

Menschen mit Behinderungen sind Träger*innen von Menschenrechten und der Staat ist in der Pflicht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu achten, zu gewährleisten und zu schützen. Behinderung wird in diesem Verständnis als Bereicherung der menschlichen Vielfalt angesehen.

Die Fortschritte der verschiedenen Nationen, die sich an diese Konvention halten, werden in sogenannten Staatenprüfungen mitverfolgt und kritisiert. Die zweite und dritte Staatenprüfung fand kombiniert im August des letzten Jahres statt. Hierzu soll in Deutschland zeitnah eine Bundeskonferenz abgehalten werden. Der ursprüngliche Termin, der 27.02.2024, ist nicht mehr aktuell und wir können bisher keinen neuen ausfindig machen.

Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention?

Die UN-Behindertenrechtskonvention oder „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde.
Ihr Hauptziel ist es, die Rechte und die Würde von Menschen mit Behinderungen weltweit zu schützen und zu fördern. Die Konvention soll Teilhabe sowie Gleichberechtigung ermöglichen und konkretisiert die bereits anerkannten Menschenrechte aus anderen Menschenrechtsübereinkommen auf Menschen mit Behinderungen.
International ist es am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Nach den Verfügungen der Konvention trat sie am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und ist hier seitdem auch geltendes Recht und muss von allen staatlichen Einrichtungen umgesetzt werden muss. Um sicherzustellen, dass die UN-BRK umgesetzt wird, und um die Fortschritte oder Mängel zu überwachen, wurde 2009 die “Monitoring-Stelle” des Deutschen Instituts für Menschenrecht eingeführt.

Die zweite und dritte Staatsprüfung: Hier muss etwas getan werden

“Wir sind in verschiedenen Bereichen unterschiedlich weit entfernt von voller Teilhabe und Selbstbestimmung. In manchen Feldern gibt es mehr rechtliche Regulierungen und politische Bemühungen, z. B. bei der Barrierefreiheit von Amtsgebäuden, aber das Leben spielt sich ja nicht nur in Amtsstuben ab”, sagt Dr. Britta Schlegel, Leitung des Monitoring-Instituts für Menschenrecht.

Bildung:

Die Herausforderungen im Bildungsbereich zeigen sich in mangelnder Motivation und Ablehnung der Inklusion. “Im Bereich der Schule sehen wir ganz deutlich, dass es wirklich große Teile der Gesellschaft gibt, die entweder skeptisch oder dagegen sind, weil eben Stereotype über Kinder mit Behinderungen vorherrschen”, so Schlegel.

In einigen Bundesländern stagniert oder steigt sogar der Anteil der Schüler*innen an Förderschulen. Inklusive Schulen werden als halbherzig angegangen betrachtet, was zu einer Segregation und unzureichenden Lebensverläufen führt.

Mangelnde Selbstbestimmung:

Die Monitoring-Stelle betont einen Mangel an Selbstbestimmung, insbesondere im schulischen Bereich und bei der Beschäftigung in Werkstätten. Selbstbestimmung heißt, individuelle Angebote wahrnehmen zu können und nicht in einem “stark ausgebautem System von Sonderstrukturen” agieren zu müssen.
Seit 2022 gibt es Leitlinien zur Deinstitutionalisierung, das heißt zum Abbau stationärer Einrichtungen. Das System soll mehr individuell Unterstützungsangebote für behinderte Menschen bereitstellen. Diese Deinstitutionalisierung ist allerdings kaum fortgeschritten. Es fehle an einer klaren Strategie, und finanzielle Mittel flössen weiterhin hauptsächlich in stationäre Einrichtungen.

Kein Gewaltschutz:

Menschen mit Behinderungen, insbesondere in geschlossenen Systemen, sind einem höheren Risiko für Gewalt ausgesetzt. Es gibt noch keine unabhängige Überwachungsstelle für den Gewaltschutz in Einrichtungen, wie von der UN-BRK in Artikel 16 gefordert wurde.
Es gibt keinen effektiven Zugang zu Recht, keine Barrierefreiheit in Frauenhäusern, und der SGB-Paragraph 37a verpflichtet zwar zu Gewaltschutzkonzepten, aber ohne effektive Kontrolle und Mindestkriterien.

All diese Mängel werden auch in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses aufgeführt, die am 08.09.2023 in Englisch veröffentlicht wurden.

Die UN-Behindertenrechtskonvention hat die Art und Weise wie mit Menschen mit Behinderungen umgegangen wird maßgeblich verändert. Sie trägt zu einer inklusiven und gleichberechtigten Gesellschaft bei. Die bevorstehende Konferenz zur Nachbetrachtung der zweiten und dritten Staatenprüfung bietet die Gelegenheit Herausforderungen anzugehen und gemeinsam an einer Welt zu arbeiten, in der die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschützt und respektiert werden. Dieser Prozess ist nicht nur eine Prüfung der Vertragsstaaten, sondern auch ein kollektives Bekenntnis zu einer Welt ohne Barrieren und Diskriminierung.

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