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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Web Inclusion GmbH für „Eye-Able“

EYE-ABLE® AGB

INHALTSVERZEICHNIS

 

  1. Definitionen
  2. Geltungsbereich, Rangfolge von Vertragsdokumenten
  3. Angebotsbeschreibung, Beauftragung
  4. Registrierung, Bereitstellung, Betrieb und Support der Software-Services
  5. Erfüllungsort und -zeit
  6. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
  7. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
  8. Mitwirkungsleistungen des Kunden
  9. Lizenzkontrolle, Nachlizenzierung
  10. Schutzrechtsberühmung durch Dritte
  11. Gewährleistung
  12. Haftung
  13. Vertraulichkeit und Datenschutz
  14. Vertragslaufzeit und Folgen der Vertragsbeendigung
  15. Schlussbestimmungen

 

 

  1. Definitionen

1.1. „AGB“ sind in Ziffer 2.1 definiert.

1.2. „Änderungen“ sind in Ziffer 4.7 definiert.

1.3. „Analysen“ sind in Ziffer 6.5 definiert.

1.4. „Dokumentation der Software-Services“ meint die jeweils aktuelle von Web Inclusion schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellte Dokumentation, einschließlich dem Leistungsschein, zu den Merkmalen, Funktionen und der Benutzung der Software-Services und/oder der gehosteten Umgebung.

1.5. „Empfangende Partei“ ist in Ziffer 13.1.2 definiert.

1.6. „Neurechte“ sind in Ziffer 6.1.1 definiert.

1.7. „Handlung“ meint sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen.

1.8. „Höhere Gewalt“ ist in Ziffer 12.3 definiert.

1.9. „Hybrid“ / „hybrid“ meint den gemischten Betrieb einer Software, bei der einige Teile on-premise gehostet sind anderen Teile als SaaS angeboten werden.

1.10. „Kunde“ ist in dem Vertragsformular definiert.

1.11. „Offenbarende Partei“ ist in Ziffer 13.1.2 definiert.

1.12. „On-Premise“ / „on-premise“ meint den Betrieb einer Software auf der vom Kunden bereitgestellten Infrastruktur.

1.13. „Parteien“ meint den Kunden und Web Inclusion.

1.14. „Repräsentant“ ist in Ziffer 13.1.5 definiert.

1.15. „SaaS“ meint Software as a Service, also die Bereitstellung der Software auf der vom Dienstleister bereitgestellten Infrastruktur.

1.16. „Services“ sind in Ziffer 2.1 definiert.

1.17. „Software-Services“ sind in Ziffer 2.1 definiert.

1.18. „Vertrag“ ist in Ziffer 2.3 definiert.

1.19. „Vertragsformular“ ist in Ziffer 3.4 definiert.

1.20. „Vertrauliche Informationen“ sind in Ziffer 13.1.2 definiert.

1.21. „Vorbestehende Komponenten“ sind in Ziffer 7.1.2 definiert.

1.22. „Workshops“ sind in Ziffer 2.1 definiert.

 

  1. Geltungsbereich, Rangfolge von Vertragsdokumenten

2.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Beratungs-, Schulungs-, Test-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Support-Leistungen der Web Inclusion GmbH, Gartenstraße 12c, 97276 Margetshöchheim, Deutschland („Web Inclusion“) in Bezug auf die Lösung „Eye-Able“ („Service“). Hierzu gehören Softwarelösung(en), die als On-Premise-Lösung, als internetbasierte SaaS-Lösung oder als Hybrid-Lösung angeboten werden („Software-Services“) ebenso wie Schulungen, die als Webinare oder in Präsenz angeboten werden („Workshops“).

2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Web Inclusion, auch wenn Web Inclusion diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden insbesondere auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn Web Inclusion mit der Leistungserbringung beginnt, ohne etwaig durch den Kunden in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.

2.3. Es gilt folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der „Vertrag“):

a) das Vertragsformular;

b) der Leistungsschein;

c) das Service Level Agreement der Vertrag zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten (sofern vereinbart); und

d) diese AGB.

Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten haben die in der Rangfolge zuerst aufgeführten Dokumente Vorrang vor den in der Rangfolge nachfolgend Genannten. Bei Dokumenten, welche auf der gleichen Ebene aufgelistet sind, hat das aktuellere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

 

  1. Angebotsbeschreibung, Beauftragung

3.1. Web Inclusion bietet die im Vertragsformular und Leistungsschein beschriebene Software-Services in der vereinbarten Betriebsform (SaaS, On-Premise oder Hybrid) an. Wenn im Vertragsformular oder Leistungsschein zur Betriebsform nichts aufgeführt ist, dann werden die Software-Services als SaaS erbracht.

3.2. Web Inclusion bietet die im Vertragsformular vereinbarten Workshops als Dienstleistungen an.

3.3. Zusätzliche Leistungen neben der Bereitstellung der Software-Services in der vereinbarten Betriebsform schuldet Web Inclusion nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart werden. Solche zusätzlichen Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.4. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von Web Inclusion zu erbringenden Services ergeben sich aus dem gezeichneten Angebot von Web Inclusion oder einer sonstigen von den Parteien vereinbarten Offerte von Web Inclusion („Vertragsformular“) und den im Vertragsformular in Bezug genommenen Dokumenten, einschließlich dem Leistungsschein, dem Service Level Agreement und diesen AGB. Nicht geregelte Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet Web Inclusion nicht.

3.5. Die Beauftragung der Zurverfügung-stellung der Software-Services in der vereinbarten Betriebsform, der Workshops und der sonstigen Services erfolgen über das Vertragsformular.

 

  1. Registrierung, Bereitstellung, Betrieb und Support der Software-Services

4.1. Die Bereitstellung der Software-Services ist erfolgt, sobald Web Inclusion dem Kunden den webbasierten Zugang zu den Software-Services zur Verfügung stellt hat und im Benutzerkonto die Lizenzen für die gebuchten Software-Services zugewiesen hat.

4.2. Installationsleistungen und Implementierungsleistungen werden von Web Inclusion nur insoweit erbracht, wie sie ausdrücklich im Vertragsformular oder Leistungsschein vereinbart sind (betrifft vor allem On-Premise und Hybrid).

4.3. Neue Versionen der Software-Services (z.B. Updates, Patches, Hotfixes) werden dem Kunden zum Download bereitgestellt, soweit die Software-Services auf vom Kunden bereitgestellter Infrastruktur betrieben werden (betrifft On-Premise und Hybrid).

4.4. Software-Services, die Web Inclusion dem Kunden kostenlos zur Verfügung stellt (z.B. kostenlos zur Verfügung gestellte (Beta-) Versionen) können jederzeit eingestellt werden.

4.5. Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software-Services, soweit sie von Web Inclusion gehostet wird (betrifft SaaS und Hybrid), und die sonstigen Service Level sind in dem vereinbarten Service Level Agreement geregelt.

4.6. Systembenachrichtigungen und Informationen von Web Inclusion, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support der Software-Services durch Web Inclusion beziehen, können auch innerhalb der Software-Services verfügbar gemacht als auch in elektronischer Form an den Kunden übermittelt werden.

4.7. Web Inclusion ist jederzeit berechtigt die Funktionalitäten der Software-Services weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren („Änderungen“). Web Inclusion informiert den Kunden über Änderungen mit angemessener Frist. Änderungen werden dem Kunden entweder via E-Mail, innerhalb der Software-Services oder auf einem sonstigen durch Web Inclusion gewählten Kommunikationsweg mitgeteilt. Sofern durch die Änderung die Software-Services für die vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecke nicht oder nur noch mit schwerwiegenden Einschränkungen vom Kunden genutzt werden kann, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Schwerwiegend ist eine Einschränkung, wenn sich die Software-Services nicht mehr für die Zwecke des Kunden eignet, welche für Web Inclusion erkennbar zur Vertragsgrundlage geworden sind. Der Kunde hat das Sonderkündigungsrecht innerhalb von einem (1) Monat nach Kennenmüssen von der geplanten Änderung durch schriftliche Erklärung oder via E-Mail gegenüber Web Inclusion auszuüben. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall, an dem Tag, an dem die Änderung zum Einsatz kommt, frühestens jedoch mit Eingang der Kündigung bei Web Inclusion. Die Sonderkündigung wird nicht wirksam, wenn Web Inclusion davon absieht, die Änderung der Software-Services umzusetzen.

4.8. Web Inclusion behält sich vor, die Software-Services für die weitere Nutzung durch den Kunden nach Abmahnung, soweit eine solche nicht entbehrlich ist, zu sperren, wenn der Kunde

a) gegen den Vertrag oder geltendes Recht verstößt und/oder

b) bei der Anmeldung bewusst falsche Angaben gemacht hat und/oder

c) gegen Rechte Dritter verstößt und/oder

d) Leistungen von Web Inclusion missbraucht und/oder

e) wenn ein wichtiger Grund nach Ziffer 14.3 vorliegt.

 

  1. Erfüllungsort und -zeit

5.1. Soweit die Software-Services auf von Web Inclusion bereitgestellter Infrastruktur betrieben wird (betrifft SaaS und Hybrid) ist der Leistungsort für die Bereitstellung der Software-Services ist der Standort der Server, über welche die Software-Services betrieben werden. Im Übrigen erbringt Web Inclusion die vertragsgegenständlichen Services am Sitz von Web Inclusion, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

5.2. Soweit Termine zur Umsetzung oder Fertigstellung vereinbart werden, sind diese Termine für Web Inclusion nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die Termine dienen anderenfalls als Planungsgröße für Web Inclusion.

 

  1. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte

6.1. Materielles Eigentum

6.1.1. Web Inclusion bleibt Inhaber sämtlicher geistiger Schutzrechte an den Software-Services, Workshop-Unterlagen und den Ergebnissen sonstiger Services. Sämtliche damit verbundenen oder darin verkörperten oder daraus resultieren geistigen Schutzrechte („Neurechte“) stehen ausschließlich Web Inclusion zu. Dies gilt auch, wenn solche Neurechte auf Vorschlägen, Vorgaben, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder sonstigem Input des Kunden, der Nutzer oder Dritten beruhen. Nicht zu den Neurechten gehören Daten des Kunden, die über die Software-Services verarbeitet werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen im Verhältnis zu Web Inclusion ausschließlich dem Kunden alle Rechte an und in Bezug auf vorgenannte Kundendaten zu.

6.1.2. Keinesfalls erhält der Kunde ausschließliche Nutzungsrechte an vorbestehenden Komponenten. „Vorbestehende Komponenten“ meint neben den Software-Services auch sämtliche Bestandteile von Softwareentwicklungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen, welche Web Inclusion oder ein Dritter vor und/oder unabhängig von dem Vertrag entwickelt hat. Web Inclusion bzw. der Dritte bleiben alleiniger materieller Inhaber der vorbestehenden Komponenten.

6.2. Lizenz für die Software-Services

6.2.1. Web Inclusion gewährt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht, die Software-Services und damit verbundene Entwicklungen von Web Inclusion für eigene betriebliche Zwecke für die Dauer des Vertrages zu verwenden. Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und Leistungsschein. Der Kunde hat den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten, der eine begrenzte Nutzung der Lizenz im Hinblick auf die zur Nutzung berechtigten Nutzer und/oder Einsatzbereiche der Software-Services vorsehen kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr.

6.2.2. Eine Vervielfältigung der Software-Services darf nur in dem für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Umfang erfolgen. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, Bearbeitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Software-Services verbleiben ausschließlich bei Web Inclusion.

6.2.3. Eine Dekompilierung darf nur in den gesetzlich zwingend erforderlichen Fällen nach § 69e UrhG oder vergleichbaren anwendbaren nationalen Vorschriften erfolgen. Werden bei der Dekompilierung Dritte eingeschaltet, muss der Kunde vor deren Einsatz an Web Inclusion die schriftliche Erklärung des Dritten übermitteln, worin dieser sich unmittelbar gegenüber Web Inclusion zur Einhaltung der Regelungen aus dieser Ziffer 6.2 verpflichtet.

6.2.4. Im Falle der Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfangs ist Web Inclusion berechtigt eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Ist in dem jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung für Fälle der Überschreitung des im Vertragsformular eingeräumten Lizenzumfangs vereinbart, so kann Web Inclusion eine zusätzliche Vergütung verlangen, welche sich an der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang bemisst. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

6.2.5. Dem Kunden ist es im Übrigen nicht gestattet,

a) Software-Services ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen; wobei die Dokumentation der Software-Services zur internen Nutzung im erforderlichen Umfang kopiert werden darf;

b) Software-Services in einer Weise zu nutzen die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere die Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen;

c) den Betrieb oder die Sicherheit der Software-Services zu gefährden oder zu umgehen.

6.2.6. Der Kunde steht für Handlungen von Nutzern, denen er den Zugang zu Software-Services verschafft hat, wie für eigene Handlungen ein.

6.3. Workshop-Unterlagen

6.3.1. Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den Workshop-Unterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Workshop-Unterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.

6.3.2. Das Eigentum an den von Web Inclusion für den Kunden zu Workshopzwecken erstellten Kopien von Materialien geht mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über.

6.4. Ergebnisse von sonstigen Services

Für sonstige Ergebnisse von Web Inclusion Services erhält der Kunde das einfache und dauerhafte Recht, diese Ergebnisse für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.

6.5. Analysedaten

Web Inclusion darf unter den in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen anonymisierte Analysen mit aggregieren Daten erstellen, für die (teilweise) Kundendaten und Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung der Software-Services durch den Kunden und die Nutzer ergeben („Analysen“). Die Daten werden für die Analysen anonymisiert und aggregiert, sodass ein Rückschluss auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen ausgeschlossen ist. Die Analysedaten werden verwendet für Produktverbesserungen, Ressourcenverbesserungen, Supportverbesserungen, Verbesserungen der Produktperformance, Überprüfung der Sicherheit und Datenintegrität, Benchmarking und Erstellung neuer Produkte. Die Analysen und der Vorgang der Anonymisierung erfolgen im Einklang mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung.

 

  1. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten

7.1. Lizenzgebühren

7.1.1. Die laufenden Gebühren werden jährlich im Voraus abgerechnet, soweit nicht anders vereinbart.

7.1.2. Sofern eine Leistung innerhalb eines Abrechnungszeitraums beginnt oder endet, wird der betreffende Abrechnungszeitraum anteilig berechnet.

7.1.3. Services, die aufwandsabhängig vergütet werden, werden monatlich nachträglich vergütet, soweit nicht anders vereinbart.

7.1.4. Web Inclusion ist berechtigt, die laufenden Gebühren und sonstigen Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen:

Web Inclusion kann Vergütungssätze jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten durch schriftliche Anpassungserklärung oder via E-Mail gegenüber dem Kunden in angemessenem Umfang ändern, um Kostensteigerungen und Funktionserweiterungen zu kompensieren.

a) Die Anpassung der Vergütungssätze ist im Zweifel angemessen, wenn die jeweils aktuell vereinbarten Vergütungssätze nicht mehr als um 6 % erhöht werden.

b) Sofern die Anpassung nicht angemessen ist, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung das Widerspruchsrecht nicht schriftlich aus, so gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, so hat Web Inclusion die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen.

7.2. Vergütung für Workshops und sonstige Services

7.2.1. Werden zusätzliche Services beauftragt, so erfolgt die Abrechnung in der Regel anteilig im Voraus und anteilig nach erfolgter Leistungserbringung, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Bei Services, die nach Zeit und Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung monatlich nachträglich.

7.2.2. Angegebene Preise sind im Zweifel Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind. Festpreise sind nur insoweit verbindlich, wie die zwischen den Parteien abgesprochenen Annahmen eingehalten werden.

7.2.3. Web Inclusion hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Workshops und sonstigen Services erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die Bereitstellung der Workshop-Unterlagen wird nicht gesondert vergütet, sofern nicht anderweitig vereinbart.

7.3. Abrechnungsmodalitäten

7.3.1. Sämtliche von Web Inclusion genannten oder im Vertrag aufgeführten Preise sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wird zu dem ausgewiesenen Nettopreis die zum Zeitpunkt der Zustellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

7.3.2. Sämtliche Vergütungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug.

7.3.3. Web Inclusion stellt dem Kunden die Rechnung nach eigenem Ermessen per Post zur Verfügung oder übermittelt die Rechnungen elektronisch an den Kunden (z.B. im PDF-Format via E-Mail). Der Kunde stimmt der elektronischen Abrechnung zu.

7.3.4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.

7.3.5. Der Kunde trägt alle Steuern, Gebühren, Abgaben und Zölle, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Services entstehen, einschließlich der Quellensteuer. Der Kunde stellt Web Inclusion von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Finanzbehörden, in Bezug auf die in Satz 1 genannten Steuern, Gebühren, Abgaben und Zölle frei. Sollte Web Inclusion aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift verpflichtet sein, Steuern, Gebühren, Abgaben oder Zölle von der erhaltenen Vergütung abzuziehen, ist der Kunde verpflichtet, Web Inclusion den entsprechenden Betrag zu erstatten.

 

  1. Mitwirkungsleistungen des Kunden

8.1. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und Individualvereinbarungen zwischen Web Inclusion und dem Kunden ergeben.

8.2. Der Kunde wirkt bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er beispielsweise für die ggf. erforderliche Installation Mitarbeiter, IT-Systeme und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt Web Inclusion sämtliche für die Erbringung der Services erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung, welche Web Inclusion für die Vertragsdurchführung benötigt.

8.3. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software-Services als auch ihre technischen Anforderungen (z.B. in Bezug auf Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) zu informieren und informiert zu halten.

8.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die IT-Systeme des Kunden den technischen Anforderungen genügen und auf dem jeweils aktuellen Stand sind. Web Inclusion übernimmt keinerlei Verantwortung für die korrekte Anzeige und Funktionsweise der Software-Services, wenn der Nutzer einen Internetbrowser verwendet, den die Software-Services nicht unterstützten oder der nicht auf dem aktuellen Stand ist.

8.5. Der Kunde ist allein für seine IT-Infrastruktur verantwortlich. Insbesondere für deren Installation und den Betrieb. Der Kunde trägt alle für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur erforderlichen Aufwendungen selbst.

8.6. Der Kunde hat von Web Inclusion bereitgestellte neue Softwareversionen unverzüglich zu installieren (betrifft On-Premise und Hybrid).

8.7. Der Kunde testet die Software-Services und neue Softwareversionen der Software-Services gründlich auf Störungsfreiheit bevor er mit ihrer produktiven Nutzung beginnt. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software-Services nicht oder nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, können alle von Web Inclusion im Rahmen der Service-Erbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

8.8. Der Kunde trägt das Risiko, dass die Software-Services als auch die sonstigen Services seinen Wünschen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke einsetzbar sind. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Services von Web Inclusion, den für den Kunden maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und dessen internen Compliance-Regelungen entsprechen.

8.9. Setzt der Kunde Software ein, welche nicht von Web Inclusion gestellt wird, so stellt der Kunde sicher, dass er sämtliche Nutzungsrechte an dieser Software hat, welche er in Zusammenhang mit den Services von Web Inclusion einsetzt.

8.10. Der Kunde muss seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich behandeln und darf diese keinen Dritten zugänglich machen. Die Verantwortung für die unter einem Benutzerkonto in Verbindung mit dem Passwort des jeweiligen Nutzers vorgenommenen Handlungen trägt der Kunde, soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass der Nutzer nur aufgrund einer Vertragsverletzung von Web Inclusion auf die Zugangsdaten des Kunden zugreifen konnte. Der Kunde ist gegenüber Web Inclusion für Handlungen der Nutzer verantwortlich.

8.11. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software-Services nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. In diesem Zusammenhang hat der Kunde regelmäßig Datensicherungen und Überprüfungen der Ergebnisse durchzuführen. Dem Kunden obliegt allein die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftlich relevanten Daten und Dokumente.

8.12. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in den Software-Services eingestellten Informationen und Dokumente korrekt und frei von jeglicher Schadsoftware wie bspw. Viren, Würmern, Trojanern, etc. sind. Der Kunde haftet für etwaige Schäden, die durch fehlerhafte Informationen und Dokumente entstehen. Der Kunde steht dafür ein, dass das Einstellen der Informationen und Dokumente im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

8.13. Werden Dateien in die Software-Services importiert, so muss der Kunde sicherstellen, dass das Dateiformat, die Dateibezeichnung und die Dateigröße von den Software-Services unterstützt wird. Web Inclusion ist nicht für den Erfolg des Imports der jeweiligen Datei verantwortlich.

8.14. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, spätestens jedoch nach Aufforderung durch Web Inclusion, vorzunehmen.

8.15. Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung von Web Inclusion zur Erbringung von Services in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Leistungserbringung seitens Web Inclusion von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden abhängig ist. Web Inclusion ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen.

 

  1. Lizenzkontrolle, Nachlizenzierung

9.1. Stellt der Kunde fest, dass nicht ausreichend Lizenzen erworben wurden, ist er verpflichtet, Web Inclusion hierüber zu informieren. Der Kunde ist sodann verpflichtet, entweder dafür zu sorgen, dass die Software-Services fortan zu den vereinbarten Lizenzbedingungen genutzt werden, oder die notwendige Anzahl an zusätzlichen Lizenzen durch gesonderten Vertrag zu erwerben.

9.2. Web Inclusion ist berechtigt, die Nutzung der Software-Services in angemessenen Zeitabständen durch Vermessungen zu überprüfen. Die Vermessung kann entweder durch Web Inclusion oder durch einen von Web Inclusion beauftragten Dritten vorgenommen werden. Web Inclusion wird die Vertraulichkeitsinteressen des Kunden angemessen berücksichtigen.

9.3. Grundsätzlich erfolgt die Vermessung durch Selbstauskünfte des Kunden, wobei dieser die von Web Inclusion zur Verfügung gestellten Vermessungstools nutzen wird (soweit vorhanden). Soweit die Selbstauskunft verweigert wird oder keine aussagekräftigen Ergebnisse liefert oder Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Kunden bestehen, kann Web Inclusion auch eine Vermessung vor Ort beim Kunden durchführen. Der Kunde hat Web Inclusion in angemessenem Umfang bei der Vermessung zu unterstützen, insbesondere indem er im erforderlichen Umfang einen Einblick in die IT-Systeme gewährt.

9.4. Die Web Inclusion-eigenen Kosten der Vermessung werden von Web Inclusion getragen, wenn der Kunde ausreichend lizenziert ist. Bei nicht ausreichender Lizenzierung trägt der Kunde die angemessenen Kosten von Web Inclusion, die aufgrund der Vermessung entstanden sind.

 

  1. Schutzrechtsberühmung durch Dritte

10.1. Sofern ein Dritter behauptet, die Nutzung der Software-Services würde Schutzrechte Dritter verletzen, hat der Kunde Web Inclusion hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Sollte der Kunde die Nutzung der Software-Services aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen einstellen, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.2. Die Parteien werden sich gegenseitig nach besten Kräften dabei unterstützen, ihre Rechte gegenüber dem Dritten zu verteidigen und die behauptete Schutzrechtsverletzung abzuwehren oder einen wirtschaftlich vernünftigen Vergleich einzugehen

 

  1. Gewährleistung

11.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist auf die Erbringung der Services (insbesondere Entwicklungs-, Customizing-, und Implementierungsleistungen, Beratungs-, Schulungs-, Datenexportleistungen) das Dienstvertragsrecht anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat Web Inclusion dies zu vertreten, ist Web Inclusion verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Rüge des Kunden.

11.2. Sämtliche Angaben zu der Leistung stellen keine Garantien für die Beschaffenheit der Leistung dar, es sei denn eine Garantie wurde ausdrücklich in Schriftform vereinbart. Eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Äußerungen abgeleitet werden, wenn deren konkreter Inhalt nicht ausdrücklich durch Web Inclusion schriftlich bestätigt wurde.

11.3. Für die Software-Services gelten abweichend von der vorgenannten Ziffer 11.1 folgende Gewährleistungsbestimmungen:

11.3.1. Störungen sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der fehlerhaften Funktionsweise, soweit möglich nachgewiesen durch Aufzeichnungen (z.B. Screenshots) oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen in Textform zu rügen. Die Mängelrüge hat die Reproduktion des Fehlers zu ermöglichen. Der Kunde soll einen aussagefähigen Ansprechpartner für die Störung nennen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

11.3.2. Web InclusionWeb Inclusion übernimmt keine Gewährleistung für die korrekte Anzeige und Funktionsweise der Software-Services, wenn der Kunde einen Webbrowser verwendet, den Web Inclusion nicht unterstützt oder der nicht auf dem aktuellen Stand ist.

11.3.3. Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn die Software-Services in wesentlichen Teilen von der Dokumentation der Software-Services oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichen.

11.3.4. Bei einem Sachmangel ist Web Inclusion berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung von Web Inclusion zu beheben. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Web Inclusion dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu umgehen.

11.3.5. Bei Rechtsmängeln wird Web Inclusion nach eigener Wahl von Web Inclusion dem Kunden entweder (i) das Recht verschaffen, die Leistung vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) die Leistung so abändern, dass der Verletzungsvorwurf entkräftet ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Kunden dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

11.3.6. Ein Recht zur Selbstvornahme, insbesondere nach § 536a Abs. 2 BGB, besteht nicht.

11.3.7. Die geltenden Reaktionsfristen und Abhilfefristen ergeben sich aus dem vereinbarten Service Level Agreement.

11.3.8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen darauf beruhen, dass

a) der Kunde oder die von ihm zugelassenen Nutzer die Software-Services unsachgemäß genutzt haben, wobei eine unsachgemäße Nutzung insbesondere vorliegt, wenn die Leistung nicht in Übereinstimmung mit einer vorhandenen Dokumentation der Software-Services genutzt wird;

b) der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

11.3.9. Die Gewährleistung für Mängel an kostenlosen Leistungen (z. B. kostenlose zur Verfügung gestellte (Beta-) Versionen der Software-Services) ist auf den Fall beschränkt, dass Web Inclusion gegenüber dem Kunden einen Mangel arglistig verschweigt. Im Übrigen hat der Kunde bei kostenlosen Leistungen keine Ansprüche auf Mängelgewährleistung.

11.3.10. Erbringt Web Inclusion Leistungen bei der Fehlersuche oder Störungsbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Web Inclusion hierfür eine aufwandbezogene Vergütung in angemessenen Umfang verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduziert werden kann oder die Gewährleistung nach Ziffer 11.3.8 ausgeschlossen ist oder sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Mangel vorlag.

11.4. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall mit Überlassung des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen wurde.

11.5. Eine Haftung auf Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Ziffer 12.

 

  1. Haftung

12.1. Kundenhaftung

Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe, Nutzer und Beauftragten haftet der Kunde wie für eigenes Verhalten.

12.2. Haftung von Web Inclusion

12.2.1. Web Inclusion haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die Begrenzungen nach den Ziffern 12.2.2 bis 12.2.7.

 

12.2.2. Web InclusionWeb Inclusion haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet Web Inclusion jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Web Inclusion haftet nicht für die fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

12.2.3. Die Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist pro Verletzungsfall auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder EUR 10.000,00 beschränkt, je nachdem welche Höchststumme die höhere ist. Beträgt die Vertragslaufzeit des Vertrages jedoch weniger als ein Jahr, so ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlte Vergütung ist höher als die vorstehend ausdrücklich bezifferte Haftungssumme. Bei mehreren Verletzungsfällen in einem Vertragsjahr ist die Haftung von Web Inclusion auf den zweifachen Vertragswert eines Vertragsjahres oder wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das zweifache der gezahlten Vergütung oder auf EUR 20.000,00 beschränkt, je nachdem welche Höchststumme die höhere ist.

12.2.4. Gewinnausfallschäden werden von Web Inclusion nicht ersetzt. Bei Datenverlusten werden von Web Inclusion nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

12.2.5. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

12.2.6. Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe von Web Inclusion und sämtliche Unterauftragnehmer von Web Inclusion.

12.2.7. Die Haftungsausschlüsse nach dieser Ziffer 12.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Web Inclusion eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.3. Höhere Gewalt

12.3.1. Keine der Parteien ist der anderen Partei für einen Ausfall oder eine Verzögerung ihrer Leistung im Rahmen des Vertrages verantwortlich, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen ist. „Höhere Gewalt“ meint sämtliche Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen, insbesondere Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien (insbesondere neue Mutationen von COVID-19 ), Unfälle, Arbeitskampfmaßnahmen; Handlungen Dritter oder amtliche, behördliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, soweit diese nicht auf einem eigenen Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung ausfällt oder verzögert ist.

12.3.2. Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages aufgrund der Corona-Pandemie vorliegenden Gegebenheiten gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer 12.3. Die Parteien verpflichten sich im Falle der Verschärfung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach Abschluss des Vertrages dazu, die dadurch verursachten Beeinträchtigungen für die Leistungserbringung so gering wie möglich zu halten. Die jeweilige Partei ist aufgrund von Verschärfungen von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nur insoweit von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen befreit, wie die Leistungserbringung objektiv beeinträchtigt oder unmöglich ist.

12.4. Verjährung

Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Anspruchsberechtigten bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller von der Pflichtverletzung der anderen Partei Kenntnis hat oder jedenfalls Kenntnis haben muss (fahrlässige Unkenntnis). Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

 

  1. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1. Schutz vertraulicher Informationen

13.1.1. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder – soweit hierfür notwendig – zur Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen verwenden.

13.1.2. „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen gemäß Satz 2, die von einer Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) offengelegt werden oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise im Laufe des Projekts Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch die Ansicht von Gegenständen offengelegt wurden und unabhängig davon, ob sie Gegenstand geistigen Eigentums sind oder nicht. Zu den vertraulichen Informationen gehören (i) Preise und Konditionen aus diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder -prognosen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Verfahren, Formeln oder Technologien, (iv) unfertige Erzeugnisse, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.

13.1.3. Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren, (ii) nach der Offenlegung durch die offenbarende Partei gegenüber der empfangenden Partei ohne Zutun oder Untätigkeit der empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden, (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, ohne Bezug zu den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei oder deren Nutzung.

13.1.4. Für den Fall, dass vertrauliche Informationen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig sind, und hat die offenbarende Partei unverzüglich darüber zu informieren, sobald und soweit gesetzlich zulässig. Die Parteien werden sich gegenseitig, soweit rechtlich möglich, dabei unterstützen, die Offenlegung zu vermeiden.

13.1.5. Die empfangende Partei wird alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und ein angemessenes Maß an Sorgfalt beachten, jedoch nicht weniger als das Maß an Sorgfalt, das sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen beachtet. Die empfangende Partei wird keine von ihr erhaltenen vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben (sofern nicht in diesem Vertrag anders geregelt). Jede Partei ist für die Verletzung dieses Vertrages durch ihre Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Repräsentanten („Repräsentanten“) verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Repräsentanten berechtigt waren, solche Informationen unter diesem Vertrag zu erhalten.

13.2. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Soweit erforderlich werden die Parteien etwaig notwendige Datenschutzvereinbarungen abschließen, welche Web Inclusion dem Kunden zum Abschluss bereitstellen wird.

13.3. Benennung als Kooperationspartner

Die Parteien dürfen in der Presse, Produktbroschüren, Finanzberichten, in ihrem jeweiligen Internetauftritt und in Informationsmaterialien die andere Partei namentlich benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Befugnis jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.

 

  1. Vertragslaufzeit und Folgen der Vertragsbeendigung

14.1. Der Vertrag läuft für den im Vertragsformular jeweils angegebenen Zeitraum. Soweit nicht anders angegeben, hat er eine Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr.

14.2. Es gelten die im Vertragsformular geregelten Kündigungsfristen. Während einer Mindestlaufzeit oder Verlängerungslaufzeit kann der Vertrag nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden, sondern frühestens zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

14.3. Ein wichtiger Grund für Web Inclusion zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:

a) der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist und trotz einer schriftlichen Abmahnung mit Fristsetzung von mindestens 14 Tagen die Zahlung nicht vollständig leistet;

b) der Kunde die vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt und dadurch die Leistungserbringung von Web Inclusion erheblich beeinträchtigt wird;

c) der Kunde gegen die vertraglichen Regelungen in schwerwiegender Weise verstößt;

d) Web Inclusion aufgrund von behördlichen Anordnungen oder gerichtlichen Entscheidungen verpflichtet ist, die Leistungserbringung einzustellen;

e) Web Inclusion die Leistungserbringung aus anderen wichtigen Gründen nicht mehr fortsetzen kann.

14.4. Kündigungen müssen schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.

14.5. In allen Fällen der Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Kunde verpflichtet die Nutzung der Software-Services und den Zugriff auf die Software-Services unverzüglich einzustellen.

14.6. Der Kunde erhält die Möglichkeit bis zum Vertragsende, die in den Software-Services gespeicherten Daten des Kunden in einem Standardformat zu exportieren. Nach Vertragsende löscht Web Inclusion die in den Software-Services verbliebenen Daten des Kunden, es sei denn deren Aufbewahrung ist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich.

14.7. Für den Fall, dass der Vertrag zwischen den Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird, gelten diejenigen Bestimmungen fort, die nach ihrem Sinn und Zweck auch nach Beendigung der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen deren Weitergeltung rechtfertigen würden. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser AGB:

  • Regelungen zur Vertraulichkeit und Datenschutz;
  • Regelungen zur Haftung;
  • Regelung zur Vergütung und Rechnungsstellung bis zur vollständigen Begleichung noch ausstehender Vergütungen;
  • Schlussbestimmungen.

 

  1. Schlussbestimmungen

AGB-Änderung: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens einen (1) Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird Web Inclusion in der Anzeige hinweisen. Eine Änderung der Vergütung oder der sonstigen wirtschaftlichen Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann über diese AGB-Änderung nicht herbeigeführt werden.

15.1. Schriftform: Mit Ausnahme von Individualvereinbarungen bedürfen sämtliche vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten sowie Mahnungen und Fristsetzungen der gewillkürten Schriftform, wobei einfache E-Mails nicht genügen. Der Schriftform genügen unterschriebene Dokumente im Original, unterschriebene und anschließend eingescannte Dokumente, Dokumente mit fortgeschrittener elektronischer Signatur sowie Telefaxe. Die Schriftform gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel.

15.2. Abtretung: Ohne die Zustimmung von Web Inclusion kann der Kunde weder den Vertrag noch einzelne vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. Satz 1 gilt nicht für Geldforderungen. Web Inclusion kann den Vertrag an ein mit Web Inclusion nach §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Erwerber übergehen sollen, übertragen.

15.3. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden bzw. sollten Regelungslücken in diesem Vertrag vorhanden sein, berührt das nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.

Rechtswahl und Schiedsgericht: Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (Internation Chamber of Commerce – ICC) endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist München, Germany. Das Schiedsgericht besteht aus einem (1) Schiedsrichter, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas Abweichendes. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Englisch. Bei der Vertragsauslegung ist der Wortlaut der deutschsprachigen Version maßgeblich.

 

Stand: 04.2024